Städtische Gemeinschaftsgrundschule Porz-Ensen-WesthovenFörderverein GGS Hohe Straße |
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Förder-Verein der Städt.
Gemeinschaftsgrundschule Köln-Porz Ensen
SATZUNG (aktualisiert am
27.03.2019)
§ 1
- Name , Sitz und Zweck Der Verein führt den
Namen „Förder-Verein der Städt. Gemeinschaftsgrundschule Köln/Porz-Ensen
e.V.“. Der Vereinssitz ist in
Köln/Porz-Ensen. Er ist im Vereinsregister
eingetragen. Das Vereinsjahr ist das
Kalenerderjahr. Der Vereinhat die
Aufgabe, die Städt. Gemeinschaftsgrundschule Köln/Porz-Ensen in allen für
die Ausbildung und Bildung wichtigen Angelegenheten ideell und materiell
zu unterstützen.
Zweck des
Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Erziehung der
Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Köln / Porz-Ensen. Zur Durchführung dieser
Aufgabe hält der Verein es für erforderlich:
a)
Veranstaltungen
erzieherischer, künstlerischer und sportlicher Art zu fördern und
Zuschüsse im Einzelfall zu gewähren.
b)
Mittel für die
Beschaffung von zusätzlichen Lehrmitteln und Schuleinrichtungen zur
Verfügun zu stellen. Der Verein verfolgt
ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sine des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2
- Mitgliedschaft
1.
Mitglieder
werden durch Beitrittserklärung aller Eltern, deren Kinder der Städt.
Gemeinschaftsgrundschule in Köln/Porz-Ensen besuchen, sowie natürliche und
juristische Personen, die an einer Förderung der Städt.
Gemeinschaftsgrundschule Köln/Porz-Ensen interssiert sind.
2.
Der
Jahresbeitrag ist in der Höhe beliebig. Einmal entrichtete Beiträge werden
nicht zurückerstattet. Die Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden oder im
Fall der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Rückerstattung von
Beiträgen, Spenden oder auf Verteilung des Vereinsvermögens.
3.
Die
Mitgliedschaft erlischt durch:
a.
Austritt des
Mitglieds, der nur durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 4
Wochen zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen kann
b.
Tod des
Mitgliedes
c.
Ausschluß des
Mitgliedes
d.
Abgang des
Kindes von der Schule
Der Auschluß eines
Mitgliedes kann nur durch den Beschluß der „Mitgliederversammlung“ aus
wichtigen Grund ausgesprochen werden, z.B. wenn es seiner Beitragspflicht
über den Schluß des Vereinsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung
nicht nachkommt.
§ 4
- Verwendung der Geldmittel
1.
Überdie
Verwendung der Geldmittel im Rahmen des § 1 der Satzung entscheidet der
Vorstand.
2.
Über die
Verwendung der Mittel ist jährlich seitens des Vorstands der
Mitgliederversammlung zu berichten.
3.
Der Verein darf
keine Geldverpflichtungen über den Kassenbestand hinaus eingehen oder
Kredite aufnehmen und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Mittel des
Vereinsdürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden.
5.
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
- Organe des Vereins Die Organe des Vereins
sind:
1.
Die
Mitgliederversammlung
2.
Der Vorstand
§ 6 -
Die Mitgliederversammlung
1.
Der
Mitgliederversammlung obliegen:
a.
Die
Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und des Kassenberichtes,
b.
Die Festlegung
des Mitgliedsbeitrages,
c.
Die
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
d.
Die Entlastung
des Vorstandes für das vergangene Vereinsjahr,
e.
Die Wahl des
Vorstandes mit Ausnahme §7 Abs. 2, 1. Satz
f.
Die Wahl von 2
Kassenprüfern für das jeweils nächste Vereinsjahr
2.
Die Mitglieder
sind unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Tag der
Einberufung schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird
jährlich 1 x jeweils im ersten Viertel des Vereinsjahr durch den Vorstand
einberufen.
3.
Der Vorstand
kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu
verpflichtet, wenn der 10. Teil der Mitglieder dies unter der Angabe des
Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die
Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen
Mitgliederversammlung einzuladen.
4.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
Die Beschlüsse werden, abgesehen von §8 und §9 mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
5.
Jedes Mitglied
hat in der Versammlung eine Stimme, Elternteile eines Kindes sind zur
gegenseitigen Vertretung berechtigt, im übrigen ist die Vertretung bei
Ausübdung des Stimmrechtes unzulässig. Der Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung unterliegen die ind er Tagesordnung bekanntgegebenen
Gegenstände.
6.
Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen, das
von dem Vorsitzenden und dem stellvertretendem Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
§ 7
- Der Vorstand
1.
Der Vorstand
besteht aus:
a.
Dem
Vorsitzenden,
b.
Dem
stellvertretenden Vorsitzenden
c.
Dem Kassenwart
d.
Einem
Elternbeisitzer
e.
Dem
Schulpflegschaftsvorsitzenden oder falls er ein anderes Vorstandsamt
innehat, seinem Stellvertreter
2.
Der
Grüdnungsvorstand wird durch die Versammlung der
Klassenpflegschaftsvorsitzenden und deren Stellvertreter gewählt. Ab dem
2. Vereinsjahr erfolgt die Wahl durch die Mitgliederversammlung. Zur Wahl
genügt eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Versammlung der
Klassenpflegschaftsvorsitzenden und deren bzw. der Mitgliederversammlung.
3.
Der zur
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugte
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden
und dem Kassenwart; jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gemeinsam.
4.
Die Amtsdauer
des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
5.
Die Beschlüsse
des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Vorschlag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
6.
Der Vorstand
führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der stellvertretende
Vorsitzende führt das Protokollbuch bei Vorstandssitzungen. An den
Sitzungen des Vorstandes kannd er Schulleiter oder sein Vertreter im Amte
ohne Stimmrecht teilnehmen. Er ist zu Sitzungen einzulanden.
§ 8
- Satzungsänderung Zu einem Beschluß, der
eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 9
- Auflösung
1.
Die Auflösung
des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muß 4
Wochen vor der Sitzun schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten
Einladung gilt als geführt, wenn der Vorstand in der Mitgliederversammlung
versichert, daß er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der
Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt hat.
2.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der
Mitglieder anwesend sind.
3.
Ist die
Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von 4 wochen die
Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die
Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschließen.
4.
Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Rechtsträger der Städtischen
Gemeinschaftsgrundschule Köln / Porz-Ensen, die Stadt Köln, dies es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Satzung für die Städtische Gemeinschaftsgrundschule Köln
/ Porz-Ensen zu verwenden hat. Köln/Porz-Ensen, den
27.03.2019
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